§ 19 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht
VI. – Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
§ 19 GO BT – Sitzungen
1Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich. 2Die Öffentlichkeit kann nach Artikel 42 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgeschlossen werden.