§ 19 GGO, Beteiligung, Mitzeichnung
Berührt ein Vorgang die Aufgaben mehrerer Referate, beteiligt das federführende Referat mitbetroffene Referate. Federführend ist das Referat, das nach dem Geschäftsverteilungsplan fachlich überwiegend zuständig ist. Bei Meinungsverschiedenheiten suchen die jeweiligen Führungskräfte eine einvernehmliche Lösung. Mit der Mitzeichnung wird die Mitverantwortung für die sachgerechte Bearbeitung des jeweiligen Aufgabengebiets übernommen.
