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§ 19 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Das Recht der Polizei → 2. Abschnitt – Allgemeine und besondere Befugnisse der Polizei

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 BremPolG – Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

(1) Die Polizei darf eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn

  1. 1.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 30 Absatz 3 vorgeführt oder nach § 13 in Gewahrsam genommen werden darf,

  2. 2.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 21 Nummer 2 sichergestellt werden darf,

  3. 3.

    dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich ist oder

  4. 4.

    von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft wohnender Personen zu beschädigen.

Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(2) Während der Nachtzeit (umfasst sind die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens) darf eine Wohnung nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert betreten und durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn von der Wohnung eine erhebliche, die Gesundheit Dritter beeinträchtigende Störung ausgeht.

(3) Die Polizei darf eine Wohnung zur Verhütung dringender Gefahren jederzeit betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort

  1. 1.

    bestimmte Personen oder Personengruppen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten, verüben oder

  2. 2.

    zu Freiheitsentzug verurteilte Straftäterinnen oder Straftäter sich aufhalten, die sich der Strafvollstreckung entziehen.

(4) Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die öffentlich zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Absatz 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.