§ 19 BbgNRG
Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
Landesrecht Brandenburg
§ 19 BbgNRG – Einseitige Grenzwand
Der Eigentümer eines Grundstücks hat Bauteile, die in den Luftraum seines Grundstücks übergreifen, zu dulden, wenn
- 1.nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Nachbargrundstück nur bis an die Grenze gebaut werden darf,
- 2.die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen worden sind,
- 3.sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und
- 4.sie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche dienen.