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§ 19 BbgNRG
Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgNRG
Referenz: 403-1
Abschnitt: Abschnitt 3 – Grenzwand
 

§ 19 BbgNRG – Einseitige Grenzwand

Der Eigentümer eines Grundstücks hat Bauteile, die in den Luftraum seines Grundstücks übergreifen, zu dulden, wenn

  1. 1.
    nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Nachbargrundstück nur bis an die Grenze gebaut werden darf,
  2. 2.
    die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen worden sind,
  3. 3.
    sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und
  4. 4.
    sie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche dienen.