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§ 19 BbgJAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAO
Gliederungs-Nr.: 316-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 BbgJAO – Zuständigkeit

Die Ausbildungsbehörde entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, leitet ihn einschließlich des Ergänzungsvorbereitungsdienstes und stellt die Rechtsreferendare zur zweiten juristischen Staatsprüfung vor. Sie trifft alle erforderlichen Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Stellen vorgesehen ist. Im Rahmen ihrer Gesamtleitung kann sie bestimmte Aufgaben, insbesondere die Organisation der Einführungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften, ferner die Zuweisung der Rechtsreferendare zu diesen Lehrveranstaltungen und zur Einzelausbildung in der Praxis, auf die Präsidenten der Landgerichte übertragen. Das Ministerium des Innern und der Präsident der Rechtsanwaltskammer unterstützen die Ausbildungsbehörde, insbesondere schlagen sie Leiter der Einführungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften vor.