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§ 19 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Bergfreie Bodenschätze → Erster Abschnitt – Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum

Titel: Bundesberggesetz (BBergG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBergG
Gliederungs-Nr.: 750-15
Normtyp: Gesetz

§ 19 BBergG – Aufhebung der Erlaubnis und Bewilligung

(1) 1Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist auf Antrag ihres Inhabers ganz oder teilweise aufzuheben. 2Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(2) Mit der Bekanntgabe der Aufhebung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde erlischt die Erlaubnis oder Bewilligung in dem Umfang, in dem sie aufgehoben wird.