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§ 19 1. DV-BEG
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
Bundesrecht

III. – Rente → 3. – Anzeigepflicht und Änderung der Verhältnisse

Titel: Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 1. DV-BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 1. DV-BEG – Anzeigepflicht

(1) Der Hinterbliebene ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen:

  1. 1.

    die in § 13 Abs. 3 genannten Arbeitsverdienste, Leistungen und Erträgnisse sowie die Änderung der Einkommensverhältnisse,

  2. 2.

    die Verheiratung und Wiederverheiratung,

  3. 3.

    die Beendigung der Schul- und Berufsausbildung im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und den Bezug von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe,

  4. 4.

    den Fortfall der Erwerbsunfähigkeit im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und den Bezug eines eigenen Einkommens

     von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. Juli 1967von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. Januar 1971von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. Februar 1977von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. März 1978von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. März 1979von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. März 1981von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. Januar 1987von mehr als 750 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. Januar 1990von mehr als 850 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. Januar 2002von mehr als 480 Euro monatlich,
    ab 1. Juni 2008von mehr als 520 Euro monatlich,
    ab 1. Juli 2010von mehr als 530 Euro monatlich,
    ab 1. Oktober 2012von mehr als 560 Euro monatlich,
    ab 1. August 2014 von mehr als 590 Euro monatlich,
    ab 1. September 2016 von mehr als 620 Euro monatlich,
    ab 1. Januar 2019 von mehr als 670 Euro monatlich und
    ab 1. September 2021von mehr als 700 Euro monatlich,
  5. 5.

    die Zahlung eines Betrages

     von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. Juli 1967von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. Januar 1971von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. Februar 1977von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. März 1978von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. März 1979von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. März 1981von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. Januar 1987von mehr als 750 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. Januar 1990von mehr als 850 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. Januar 2002von mehr als 480 Euro monatlich,
    ab 1. Juni 2008von mehr als 520 Euro monatlich,
    ab. 1. Juli 2010von mehr als 530 Euro monatlich,
    ab 1. Oktober 2012von mehr als 560 Euro monatlich,
    ab 1. August 2014 von mehr als 590 Euro monatlich,
    ab 1. September 2016 von mehr als 620 Euro monatlich,
    ab 1. Januar 2019 von mehr als 670 Euro monatlich und
    ab 1. September 2021von mehr als 700 Euro monatlich

    im Falle des § 5 Abs. 2 Nr. 2,

  6. 6.

    den Fortfall der Bedürftigkeit im Falle des § 17 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BEG.

(2) Der Hinterbliebene ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde auf ihr Verlangen einmal jährlich eine Lebensbescheinigung vorzulegen. Die zuständige Entschädigungsbehörde kann auf die Vorlage verzichten, sofern der Zweck der Vorlage einer Lebensbescheinigung durch einen regelmäßigen Abgleich der erforderlichen Daten zwischen der Entschädigungsbehörde und einem amtlichen Melderegister erreicht werden kann.

(3) Hat der Hinterbliebene einen gesetzlichen Vertreter, so obliegen diesem die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2.