§ 1998 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten → Untertitel 4 – Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
§ 1998 BGB – Tod des Erben vor Fristablauf
Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.