§ 1965 BGB, Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
(1) 1Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften. 2Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind.
(2) 1Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt, wenn nicht dem Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, dass das Erbrecht besteht oder dass es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist. 2Ist eine öffentliche Aufforderung nicht ergangen, so beginnt die dreimonatige Frist mit der gerichtlichen Aufforderung, das Erbrecht oder die Erhebung der Klage nachzuweisen.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 21.07.2010, 1 BvL 8/07 - Vereinbarkeit des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, S. 2 Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen (EntschG) mit dem Grundgesetz…
- BFH, 24.03.2011, IV B 115/09 - Die fehlende Vernehmung des Klägers durch das FG zur Frage der Übereinkunft über eine Alleinvertretungsbefugnis stellt keinen Verfahrensfehler dar - Bei Bestimmung der…
- BFH, 08.01.2013, X B 101/12 - Entscheidung über eine Verfahrensaussetzung im vorbereitenden Verfahren gem. §§ 78a Abs. 1 Nr. 1, 79a Abs. 4 FGO
