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§ 195 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Fünftes Buch – Formwechsel → Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 195 UmwG – Befristung und Ausschluss von Klagen gegen den Formwechselbeschluss

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden.

(2) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass die in dem Beschluss bestimmten Anteile an dem Rechtsträger neuer Rechtsform nicht angemessen sind oder dass die Mitgliedschaft kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem formwechselnden Rechtsträger ist.

Zu § 195: Geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51).