Gesetze

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§ 195 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Kosten und Vollstreckung → Erster Unterabschnitt – Kosten

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 195 SGG – Kosten bei Vergleich

Wird der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so trägt jeder Beteiligte seine Kosten.