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§ 195 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Fünfter Teil – Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens → Zweiter Abschnitt – Verteilung

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 195 InsO – Festsetzung des Bruchteils

(1) 1Für eine Abschlagsverteilung bestimmt der Gläubigerausschuss auf Vorschlag des Insolvenzverwalters den zu zahlenden Bruchteil. 2Ist kein Gläubigerausschuss bestellt, so bestimmt der Verwalter den Bruchteil.

(2) Der Verwalter hat den Bruchteil den berücksichtigten Gläubigern mitzuteilen.