§ 194 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
II. – Personenbezogene Daten → 4. – Datenübermittlung und Datenabgleich
§ 194 LVwG – Automatisiertes Abrufverfahren
Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Polizeidienststellen, zwischen Ordnungsbehörden sowie zwischen Ordnungsbehörden und der Polizei durch Abruf aus einer Datei ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Übermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und der Erfüllung der Aufgaben angemessen ist. Abrufe sind in überprüfbarer Form automatisiert zu protokollieren. Für die Protokollierung gilt § 188 Absatz 7 entsprechend.