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§ 194 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Verjährung → Titel 1 – Gegenstand und Dauer der Verjährung

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 194 BGB – Gegenstand der Verjährung

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

  1. 1.

    Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,

  2. 2.

    Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Zu § 194: Geändert durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 441) und 21. 12. 2021 (BGBl I S. 5252).