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§ 1943 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben → Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1943 BGB – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.