§ 193 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
NEUNTER ABSCHNITT – Entschädigungsorgane und Verfahren → Dritter Titel – Entschädigungsbehörden
§ 193 BEG – Akteneinsicht
(1) 1Der Antragsteller und sein Bevollmächtigter können die Akten der Entschädigungsbehörde einsehen. 2Sie können sich daraus Auszüge und Abschriften selbst fertigen oder gegen Erstattung der Kosten erteilen lassen.
(2) Aus besonderen Gründen kann dem Antragsteller die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagt werden.
(3) 1Ein Recht auf Aushändigung der Akten haben nur Rechtsanwälte. 2Eine Versendung von Akten oder Aktenteilen in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes findet nicht statt.
Zu § 193: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358).