§ 192 GVG, Mitwirkende Richter
(1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken.
(2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, die der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für ihn einzutreten haben.
(3) Diese Vorschriften sind auch auf Schöffen anzuwenden.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 02.11.2010, 1 StR 544/09 - Verurteilung wegen Einzeltaten anstelle einer im Auslieferungsersuchen angenommenen fortgesetzten Handlung mangels entgegenstehenden Spezialitätsgrundsatzes -…
- BVerfG, 02.06.2010, 1 BvR 448/06 - Vereinbarkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen ungebührlichen Benehmens in einer Verhandlung allein durch den Vorsitzenden mit der Bestimmung des…
- BGH, 07.04.2011, 3 StR 61/11 - Eine strafprozessuale Rüge ist im Falle einer dreiwöchigen Unterbrechung einer Hauptverhandlung statthaft
- BGH, 09.04.2013, 5 StR 612/12 - Ausschluss der Öffentlichkeit bei Vernehmung der Zeugen zur Aufklärungshilfe eines als V-Mann tätigen Angeklagten i.R.d. schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und…
- § 1 BauGBDV
- § 78 BauKaG NRW, Beratung und Abstimmung
- § 87 EnWG, Nichtzulassungsbeschwerde
- § 48 GVG, Ergänzungsschöffen
- § 75 GWB, Nichtzulassungsbeschwerde
- § 91 HeilBerG
- § 93 HeilBerG
- § 32 JustG NRW, Geltung des Gerichtsverfassungsgesetzes für Schifffahrtsgerichte
- § 61 SGG, Entsprechende Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes
- § 156 ZPO, Wiedereröffnung der Verhandlung
