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§ 192 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

C. – Grundvermögen → IV. – Sonderfälle

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

§ 192 BewG – Bewertung in Erbbaurechtsfällen

1Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht (§ 193) und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (§ 194) gesondert zu ermitteln. 2Mit der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193) ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks (§ 194) ist das Recht auf den Erbbauzins abgegolten; die hiernach ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen.

Zu § 192: Angefügt durch G vom 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018), geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2592).