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§ 191 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Titel 2 – Verfahren bei Zustellungen → Untertitel 2 – Zustellungen auf Betreiben der Parteien

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 191 ZPO – Zustellung

Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.