Gesetze

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§ 191 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Buch 1 – Allgemeiner Teil → Abschnitt 4 – Fristen, Termine

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 191 BGB – Berechnung von Zeiträumen

Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.