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§ 190 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

SECHZEHNTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 190 HSchG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1993, § 185, die in § 185 Abs. 1 aufgeführten Vorschriften sowie § 118 Abs. 2 und 3 und § 187 Abs. 8 und 9 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.1

1

Diese Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung.