Gesetze

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§ 190 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Bundesrecht

Fünfzehnter Titel – Gerichtssprache

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 190 GVG – Urkundsbeamter als Dolmetscher

1Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden. 2Einer besonderen Beeidigung bedarf es nicht.