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§ 18c FELEG
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung

Titel: Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FELEG
Gliederungs-Nr.: 8252-4
Normtyp: Gesetz

§ 18c FELEG – Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige im Beitrittsgebiet

Eingefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890).

(1) Für im Beitrittsgebiet tätige Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige, die

  1. 1.
    am 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten und
  2. 2.
    am 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren,

gilt § 9 mit der Maßgabe, dass auf die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Zeiten der Tätigkeit auch Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung angerechnet werden.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814).

(2) Das Ausgleichsgeld wird wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet angepasst.

(3) Wurde am 31. Dezember 1994 eine der in § 12 Satz 1 Nr. 2 genannten Leistungen bezogen, ruht der Anspruch auf Ausgleichsgeld für Berechtigte, deren Beschäftigung in einem im Beitrittsgebiet gelegenen Unternehmen endet, während der Zeit, in der der Leistungsberechtigte diese Leistungen über den 31. Dezember 1994 hinaus erhält oder erhalten könnte.

Absatz 3 angefügt durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814).

(4) 1Bei Berechtigten, die einen Anspruch auf Leistungen im Sinne des § 12 Satz 1 Nr. 2 nach dem 31. Dezember 1994 erwerben und deren Beschäftigung in einem im Beitrittsgebiet gelegenen Unternehmen der Landwirtschaft endet, ist § 12 Satz 1 Nr. 2 bei Erwerb eines Anspruchs auf Ausgleichsgeld bis zum 30. Juni 1996 nicht anzuwenden. 2Wird diesen Berechtigten der Anspruch auf Ausgleichsgeld mit Wirkung vor dem 1. Juli 1996 zuerkannt, ruhen die Leistungen nach § 12 Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch auf Ausgleichsgeld zuerkannt ist.

Absatz 4 angefügt durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814).