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§ 18a PSchG
Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Staatliche Finanzhilfe

Titel: Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PSchG
Gliederungs-Nr.: 2207
Normtyp: Gesetz

§ 18a PSchG

(1) Die Kosten des öffentlichen Schulwesens werden nach dem Bruttokostenmodell errechnet. Hierfür werden die Kosten des Landes und der Schulträger für öffentliche Schulen nach Absatz 2 bis 13 erfasst (Bruttokosten). Die Landesregierung legt dem Landtag für die in § 18 Absatz 2a genannten Schulen im Abstand von 2 Jahren, erstmals im Jahr 2018, Berechnungen über die Kosten des öffentlichen Schulwesens vor. Die Bruttokosten werden den jeweiligen Zuschüssen der jeweils entsprechenden Schulen nach § 18 Absatz 2a gegenübergestellt (Kostendeckungsgrad). Die sonstigen Leistungen des Landes für diese Schulen sind zusätzlich darzustellen.

(2) Als die im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten im Sinne von Absatz 1 gelten die auf einen Schüler bezogenen Kosten des Landes und der kommunalen Schulträger. Die Kosten sind aus den jeweiligen Haushaltsrechnungen, bezogen auf das Kalenderjahr, zu ermitteln.

(3) Schülerzahlen sowie Zahlen über Unterricht sind den amtlichen Statistiken zu entnehmen. Soweit keine amtliche Statistik geführt wird, sind Erhebungen der zuständigen Behörden zu Grunde zu legen.

(4) Soweit notwendige Differenzierungen nicht aus amtlichen oder sonstigen Statistiken entnommen werden können, erfolgen sie nach billigem Ermessen. Können unmittelbare Berechnungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand vorgenommen werden, erfolgt die Berechnung in pauschalierter Form.

(5) Innerhalb der Berechnungsvorgänge werden Ergebnisse gerundet.

(6) Kosten des Landes im Sinne von Absatz 2 sind:

  1. 1.

    Bezüge der beamteten und Arbeitgebergesamtkosten der angestellten Lehrkräfte des Landes;

  2. 2.

    Arbeitgebergesamtkosten für Hilfsunterricht und Lehraufträge;

  3. 3.

    Vergütungen des Landes an die Kirchen für die Erteilung von Religionsunterricht;

  4. 4.

    Kosten der Schulaufsichtsbehörden, des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg sowie des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung nach den jeweiligen Kapiteln in der Haushaltsrechnung des Landes sowie die pauschalierten Raumkosten der vorgenannten Einrichtungen, die sich aus der jeweils geltenden VwV-Kostenfestlegung ergeben, wobei Teilzeitkräfte in Vollzeitkräfte umgerechnet werden;

  5. 5.

    der pauschale Zuschlag für die Versorgung der beamteten Lehrkräfte und der Beamten der Schulaufsichtsbehörden, des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg sowie des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung in der in den jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zur Haushalts- und Wirtschaftsführung (VwV Haushaltsvollzug) festgesetzten Höhe;

  6. 6.

    anteilige Kosten des Landesamts für Besoldung und Versorgung für die Festsetzung der Bezüge, Vergütungen und Beihilfen für Lehrkräfte und Beschäftigte der in Nummer 4 genannten Einrichtungen;

  7. 7.

    Beihilfen an die beamteten Lehrkräfte und die Beamten der in Nummer 4 genannten Einrichtungen in pauschalierter Form nach der jeweils geltenden VwV-Kostenfestlegung;

  8. 8.

    Kosten der beruflichen Weiterqualifizierung der Bediensteten und der beruflichen Weiterqualifizierung von Lehrkräften und Kosten des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung, wenn diese nicht bereits über die Nummern 4 und 5 erfasst sind;

  9. 9.

    Kosten für Fürsorgemaßnahmen, Kosten für Bildungsinformation und Öffentlichkeitsarbeit, Abfindungen und Übergangsgelder für Arbeitnehmer, Jubiläumsgaben und -zuwendungen für Beamte und Arbeitnehmer, Aufwendungen für Haupt- und Bezirkspersonalräte sowie Haupt- und Bezirksvertrauensleute der Schwerbehinderten, Erstattung von Bezügen durch Träger von Weiterbildungseinrichtungen, Aufwendungen für außerunterrichtliche Veranstaltungen, Förderung der musisch-kulturellen Erziehung an den Schulen, Kosten für Maßnahmen zur Schul- und Bildungsplanreform, zur Fortentwicklung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie Zuwendungen zum laufenden Schulbetrieb von Ganztagsschulen, Kosten der Mitwirkung der Eltern und Schüler an Angelegenheiten der Schule und für den Landesschulbeirat, Kosten der Förderung des Lehrer- und Assistentenaustausches und der Schulpartnerschaften mit Auslandsschulen, Kosten für die Durchführung des internationalen Schüleraustausches, Kosten für die Förderung des Schulbauernhofs, Kosten für die Bildungsplanung und überregionale Angelegenheiten, Kosten für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht, Kosten beziehungsweise Abschreibungen für die Beschaffung von Geräten zur Nachrichtenübermittlung (Pager) im Krisenfall, soweit diese vom Land getragen werden, Kosten für Präventionsmaßnahmen an Schulen.

Von den Kosten des Kultusministeriums nach Satz 1 Nr. 4 bleibt ein Anteil in Höhe von 10 vom Hundert unberücksichtigt. Von den sich aus Satz 1 Nr. 4 bis 7 und Satz 2 ergebenden Kosten der Schulaufsichtsbehörden, des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg sowie des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung sowie von den Kosten nach Nummer 8 wird ein Anteil in Höhe von 95,5 vom Hundert für öffentliche Schulen berücksichtigt. Die sich aus Satz 1 Nr. 4 bis 9 ergebenden Kosten der Schulaufsichtsbehörden, des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg sowie des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung werden nach den Anteilen der Schüler auf die Schularten aufgeteilt.

(7) Kosten der kommunalen Schulträger im Sinne von Absatz 2 sind:

  1. 1.

    Personalausgaben;

  2. 2.

    Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen;

  3. 3.

    Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens;

  4. 4.

    Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände;

  5. 5.

    Mieten und Pachten;

  6. 6.

    Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen;

  7. 7.

    Haltung von Fahrzeugen;

  8. 8.

    Lehr- und Unterrichtsmittel, Lernmittel;

  9. 9.

    weitere Verwaltungs- und Betriebsausgaben;

  10. 10.

    Steuern, Versicherungen, Schadensfälle, Sonderabgaben;

  11. 11.

    Geschäftsausgaben sowie weitere allgemeine sächliche Ausgaben;

  12. 12.

    Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens;

  13. 13.

    Innere Verrechnungen;

  14. 14.

    Kosten nach Nummer 1 bis 13 der Schulverwaltungsämter;

  15. 15.

    Betriebskosten (Verbindungsentgelte) für Geräte zur Nachrichtenübermittlung (Pager) im Krisenfall an öffentlichen Schulen.

(8) Einnahmen an den jeweiligen Haushaltsstellen der Schulträger sind von den Ausgaben abzusetzen. Abzusetzen sind insbesondere Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte, Einnahmen aus Verkauf, Mieten und Pachten, sonstige Verwaltungs- und Betriebseinnahmen, Spenden und Einnahmen aus der Veräußerung beweglichen Vermögens sowie die Schülerunfallversicherung.

(9) Kosten des Landes und der kommunalen Schulträger für Sonderbelastungen des öffentlichen Schulwesens sind von den sich aus Absatz 6 bis 8 ergebenden Kosten abzusetzen. Sonderbelastungen sind insbesondere Aufwendungen für die wohnortnahe Schule, für ausländische und ausgesiedelte Schüler, für Hauptschulen und Werkrealschulen mit besonderer pädagogischer Aufgabenstellung, für Kurse für Schüler mit Lese- und Rechtschreibschwächen, für Ganztagsschulen, für Förderangebote für nicht schulreife Kinder, für Lehrer außerhalb öffentlicher Schulen und für Grundschulförderklassen.

(10) Für die Erstellung der Kostenberechnung sind die jeweils zum Zeitpunkt der Berechnung aktuell vorliegenden Haushaltsrechnungen des Landes und der kommunalen Schulträger auszuwerten. Soweit diese nicht aus dem gleichen Haushaltsjahr vorliegen, können für die Kosten des Landes und der kommunalen Schulträger verschiedene Haushaltsjahre zu Grunde gelegt werden.

(11) Die Kosten der öffentlichen Schulen, die ihre Entsprechung in den in § 18 Absatz 2a genannten Schulen finden, sind je Schüler zu ermitteln. Hierbei sind die Kosten des Kalenderjahres (Absatz 6 bis 9) durch die Schülerzahl des entsprechenden Kalenderjahres zu teilen. Die Schülerzahl eines Kalenderjahres setzt sich zu sieben Zwölfteln aus der Schülerzahl des im Vorjahr beginnenden Schuljahres und zu fünf Zwölfteln des im Erhebungsjahr beginnenden Schuljahres zusammen. Teilzeitschüler der beruflichen Schulen sind im Verhältnis 1 zu 2,5 in Vollzeitschüler umzurechnen.

(12) Bei denjenigen öffentlichen Schulen, die ihre Entsprechung in den in § 18 Absatz 2a genannten Schulen finden, deren Kosten des Landes nicht getrennt aus den Haushaltsrechnungen vorliegen, sind die Kosten den Schularten und -typen nach erteiltem Unterricht zuzuordnen. Bei den beruflichen Schulen ist zwischen wissenschaftlichem Unterricht einerseits sowie fachpraktischem und sonstigem Unterricht andererseits zu unterscheiden.

(13) Bei den Grundschulen, Haupt- und Werkrealschulen sind die sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger im Verhältnis 0,7 (Grundschulen) zu 1 (Haupt- und Werkrealschulen) anzusetzen. Bei den technischen Berufsfachschulen, Fachschulen und Berufskollegs sind die sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger im Verhältnis zu den übrigen Berufsfachschulen, Fachschulen und Berufskollegs rechnerisch in der Weise aufzuteilen, dass die investiven Kosten der übrigen Richtungen in gleicher Höhe wie bei den Gymnasien berücksichtigt werden; die hiernach verbleibenden investiven Kosten sind den technischen Schulen zuzuordnen.

(14) Schulen, die einen Antrag nach § 17 Absatz 2 Satz 3 stellen, und deren Träger sind verpflichtet, die Höhe ihrer Eigenleistungen alle zwei Jahre gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde offenzulegen. Sofern die Schulen und Träger ihrer Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachkommen oder soweit dies zur Prüfung ihrer Angaben erforderlich ist, haben sie der oberen Schulaufsichtsbehörde auf Anforderung sämtliche oder von dieser ausgewählte Dokumente über die Eigenleistungen vorzulegen. Personenbezogene Daten in den Dokumenten sind zu anonymisieren. Das Nähere regelt die Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz.

(15) Die Landesregierung legt dem Landtag im Abstand von 2 Jahren einen Bericht über die Eigenleistungen der nach Absatz 14 auskunftspflichtigen Schulen und Schulträger vor. Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

(16) Nach Vorlage des Berichts der Landesregierung an den Landtag nach Absatz 15 wird die Begrenzung des Gesamtbetrags aus Zuschuss und Ausgleichsanspruch nach § 17 Absatz 2 Satz 6 auf der Grundlage des Berichts überprüft.

(17) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann bei einer nach § 5 genehmigten Schule und bei ihrem Träger prüfen, ob eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert wird. Soweit dies zur Prüfung erforderlich ist, haben diese Schule und ihr Träger der oberen Schulaufsichtsbehörde auf Anforderung sämtliche oder von dieser ausgewählte im Zusammenhang mit der Schulgeldberechnung und Schulgelderhebung stehende Dokumente sowie die bei der Schule und dem Träger befindlichen Dokumente zu den jeweiligen Einkommensverhältnissen der Eltern in anonymisierter Form vorzulegen. Das Nähere regelt die Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz.