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§ 18 VwVG
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

Titel: Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwVG
Gliederungs-Nr.: 201-4
Normtyp: Gesetz

§ 18 VwVG – Rechtsmittel

(1) 1Gegen die Androhung eines Zwangsmittels sind die Rechtsmittel gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll. 2Ist die Androhung mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt verbunden, so erstreckt sich das Rechtsmittel zugleich auf den Verwaltungsakt, soweit er nicht bereits Gegenstand eines Rechtsmittel- oder gerichtlichen Verfahrens ist. 3Ist die Androhung nicht mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt verbunden und ist dieser unanfechtbar geworden, so kann die Androhung nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird.

(2) Wird ein Zwangsmittel ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet (§ 6 Abs. 2), so sind hiergegen die Rechtsmittel zulässig, die gegen Verwaltungsakte allgemein gegeben sind.

§ 18: Wegen Ersetzung durch die entsprechenden Vorschriften der VwGO siehe § 77 VwGO 304-1 v. 21. 1. 1960 I 17