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§ 18 ThürBPBahnG
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen

Titel: Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBPBahnG
Gliederungs-Nr.: 93-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 ThürBPBahnG – Zuständige Behörde

(1) Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

(2) Das für Verkehrswesen zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung die Befugnisse nach § 7 ganz oder zum Teil unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs auf Dritte übertragen.