§ 18 ThürBPBahnG
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Abschnitt – Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen
§ 18 ThürBPBahnG – Zuständige Behörde
(1) Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
(2) Das für Verkehrswesen zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung die Befugnisse nach § 7 ganz oder zum Teil unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs auf Dritte übertragen.