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§ 18 SprengG
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) 
Bundesrecht

Abschnitt III – Aufbewahrung

Titel: Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SprengG
Gliederungs-Nr.: 7134-2
Normtyp: Gesetz

§ 18 SprengG – Ermächtigungen

Durch Rechtsverordnung nach § 25 kann bestimmt werden,

  1. 1.
    dass bestimmte explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände oder Gruppen von ihnen in bestimmten Räumen ganz oder in begrenzten Mengen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 gelagert werden dürfen, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der durch diese Lagerung hervorgerufenen Gefahren mit dem Schutz Beschäftigter oder Dritter vereinbar ist,
  2. 2.
    welchen technischen Anforderungen die Bauteile oder Systeme eines Lagers im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 1 entsprechen müssen,
  3. 3.
    in welcher Weise das Verfahren der Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 durchzuführen ist, insbesondere, dass der Behörde die erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen über Bauart und Betriebsweise der Bauteile oder Systeme eines Lagers einzureichen und ihr Baumuster zu überlassen sind,
  4. 4.
    dass die Bauteile oder Systeme nur verwendet werden dürfen, wenn nach näherer Bestimmung nachgewiesen ist, dass die Bauteile oder Systeme der Zulassung entsprechen, insbesondere wenn dem Verwender eine Bescheinigung des Herstellers, des Einführers oder eines Sachverständigen vorliegt.