Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 SäHO
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO)
Landesrecht Sachsen

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SäHO
Gliederungs-Nr.: 520-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 SäHO – Kreditermächtigung

(1) Der Haushaltsplan ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Eine Kreditaufnahme ist nur zulässig

  1. 1.

    bei einer von den durchschnittlichen Steuereinnahmen der vorangegangenen vier Jahre (Normallage) um mindestens 3 Prozent abweichenden konjunkturellen Entwicklung oder

  2. 2.

    bei Naturkatastrophen oder in außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen.

Voraussetzung dafür ist die Feststellung der Ausnahmen durch den Landtag gemäß der Sächsischen Verfassung und der haushaltsgesetzlichen Ermächtigung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 1.

(3) Die Normallage wird für das jeweilige Jahr im Haushaltsgesetz festgesetzt. Sie definiert sich anhand der durchschnittlichen Steuereinnahmen der vorangegangenen vier Jahre. Der Zeitraum umfasst die vier Kalenderjahre vor dem Jahr, für das der Haushalt aufgestellt wird. Die Steuereinnahmen sind um Steuerrechtsänderungen und wesentliche strukturelle Entwicklungen zu bereinigen. Die Bereinigung ist auf Basis anerkannter und nachvollziehbarer Grundlagen durchzuführen.

(4) Aus dem Staatshaushalt ist eine angemessene Rücklage zu bilden.

(5) Im Falle der Kreditaufnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist nach Abschluss des Haushaltsjahres die Abweichung zwischen der in Anspruch genommenen konjunkturellen Kreditermächtigung beziehungsweise Tilgung und der nach der tatsächlichen Steuereinnahmeentwicklung zu ermittelnden konjunkturellen Kreditaufnahmemöglichkeit beziehungsweise den konjunkturellen Tilgungsverpflichtungen festzustellen. Eine Abweichung ist spätestens im nächsten festzustellenden Haushaltsplan auszugleichen.

(6) Bei einer Kreditaufnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 erfolgt die Rückführung der Kredite aus konjunkturellen Steuermehreinnahmen zeitnah, spätestens innerhalb von acht Jahren. Bei einer Kreditaufnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 erfolgt die Rückführung der Kredite spätestens innerhalb von acht Jahren auf der Grundlage eines verbindlichen Tilgungsplans. Der Tilgungsplan wird durch das Staatsministerium der Finanzen aufgestellt und durch den Landtag als Gesetz beschlossen.

(7) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Staatsministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf

  1. 1.

    zur Deckung von Ausgaben,

  2. 2.

    zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite). Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.

(8) Die Ermächtigung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 gilt bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Ermächtigung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 gilt bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.

(9) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Liquiditätsbestände, insbesondere die Bestände der Rücklagen und Sondervermögen, können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden.

(10) Über die Ermächtigung des Absatzes 7 hinaus ist das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, Kredite aufzunehmen

  1. 1.

    zur Tilgung von im Haushaltsjahr fällig werdenden Krediten (Anschlussfinanzierung),

  2. 2.

    zur Tilgung nach Ablauf des Haushaltsjahres fällig werdender Kredite (Umfinanzierung) und

  3. 3.

    im Rahmen der Marktpflege zum Kauf umlaufender Inhaberschuldverschreibungen des Freistaates Sachsen.

Die im Rahmen der Liquiditätssteuerung nicht ausgeschöpfte Ermächtigung nach Satz 1 Nummer 1 gilt in den folgenden Haushaltsjahren fort, soweit die in der Haushaltsrechnung nachgewiesene Nettotilgung die Ermächtigungssumme nicht reduziert hat.

(11) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Freistaates Sachsen im Wege der Marktpflege Kredite bis zu einem im Haushaltsgesetz festgelegten Prozentsatz des Betrages der umlaufenden Anteile und Obligationen aufzunehmen.

(12) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im jeweiligen Haushaltsjahr zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel des Freistaates Sachsen Kassenverstärkungskredite bis zu einem im Haushaltsgesetz festgelegten Prozentsatz des jeweiligen Jahreshaushaltsvolumens aufzunehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 keinen Gebrauch macht.

(13) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen.