§ 18 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 3 – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag
§ 18 SH AbgG – Höhe der Altersentschädigung
Die Altersentschädigung bemisst sich nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung gemäß § 6 Absatz 1. Sie beträgt für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Landtag 1,5 v. H. der Abgeordnetenentschädigung nach § 6 Absatz 1. Der Höchstbemessungssatz der Altersentschädigung beträgt 60 v. H. § 16 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.