§ 18 SGB X
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren → Erster Titel – Verfahrensgrundsätze
§ 18 SGB X – Beginn des Verfahrens
1Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften
- 1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
- 2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
Zu § 18: Vgl. RdSchr. 81 a Zu § 18 SGB X.