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§ 18 SGB X
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren → Erster Titel – Verfahrensgrundsätze

Titel: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB X
Gliederungs-Nr.: 860-10-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 SGB X – Beginn des Verfahrens

1Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

  1. 1.

    von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,

  2. 2.

    nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

Zu § 18: Vgl. RdSchr. 81 a Zu § 18 SGB X.