§ 18 SGB IV, Bezugsgröße

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

Zu § 18: Bezugsgröße seit 1. 1. 2013 = 32.340 EUR jährlich bzw. 2.695 EUR monatlich (2007 = 2.450 EUR monatlich, 2008 = 2.485 EUR monatlich, 2009 = 2.520 EUR monatlich, 2011 = 2.555 EUR monatlich, 2012 = 2.625 EUR monatlich); Bezugsgröße (Ost) seit 1. 1. 2013 = 27.300 EUR jährlich bzw. 2.275 EUR monatlich (2007 und 2008 = 2.100 EUR monatlich, 2009 = 2.135 EUR monatlich, 2010 = 2.170 EUR monatlich, 2011 und 2012 = 2.240 EUR monatlich); vgl. § 2 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013 vom 26. November 2012 (BGBl I S. 2361).

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