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§ 18 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Ausübung des Fischereirechts

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 SFischG – Fischfang auf überfluteten Grundstücken

(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so ist der Fischereiausübungsberechtigte befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen. Umfang und Inhalt des Ausübungsrechts auf den überfluteten Grundstücken richten sich nach Umfang und Inhalt des Rechts am Gewässer. Die überfluteten Grundstücke dürfen nur dann betreten werden, wenn nicht von Wasserfahrzeugen aus gefischt werden kann. Auf überfluteten fremden Fischgewässern, Hofräumen, gewerblichen Anlagen und eingefriedigten Grundstücken mit Ausnahme von eingezäunten Viehweiden darf nicht gefischt werden.

(2) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.

(3) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.