Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 PSchG
Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Staatliche Finanzhilfe

Titel: Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PSchG
Gliederungs-Nr.: 2207
Normtyp: Gesetz

§ 18 PSchG

 (1)

(1) Die Zuschüsse nach § 17 Abs. 1 werden für die Schüler gewährt, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik die Schule besuchen. Das Kultusministerium kann wegen stark schwankender Schülerzahlen oder aus sonstigen besonderen Gründen durch Rechtsverordnung für bestimmte Bildungsgänge eine vom Stichtag der amtlichen Schulstatistik abweichende Stichtagsregelung treffen. Der Zuschuss wird höchstens für die Zahl von Schülern gewährt, die sich ergibt, wenn die Zahl der Klassen, für die die Schule Zuschüsse erhält, mit den für diese Klassen an öffentlichen Schulen jeweils geltenden Richtzahlen vervielfacht wird.

(2) Der Zuschuss je Schüler beträgt 80 Prozent der nach § 18a ermittelten, bei einer entsprechenden Schule im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten. Maßgebend sind dabei die jeweils aktuellen Berechnungen der Landesregierung über die Kosten des öffentlichen Schulwesens für den Bericht an den Landtag nach § 18a Absatz 1 Satz 3. Nach Vorlage des Berichts werden die jährlichen Zuschüsse nach Absatz 2a jeweils mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres entsprechend angepasst.

(2a) Der jährliche Zuschuss je Schüler nach § 17 Absatz 1 beträgt bei Vollzeitform für

  1. 1.

    Grundschulen, die Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen und die Klassen 1 bis 4 der Gemeinschaftsschulen 87,6 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Grundschulen;

  2. 2.

    Hauptschulen und Werkrealschulen 132,2 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Hauptschulen;

  3. 3.

    Realschulen 91,5 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen;

  4. 4.

    die Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen 97,1 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien;

  5. 5.

    allgemein bildende Gymnasien, die dreijährige gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschulen und die Klasse 13 der Freien Waldorfschulen 100,5 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien;

  6. 6.

    die Klassen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschulen 118,6 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen;

  7. 7.

    berufliche Gymnasien 110,1 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien;

  8. 8.

    Fachschulen für Sozialpädagogik (Berufskollegs), Fachschulen für Sozialwesen, Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung (Berufskollegs) und Fachschulen für Sozialwesen, Fachrichtung für Heilerziehungspflege (Berufskollegs) 130,5 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an beruflichen Schulen;

  9. 9.

    Berufsschulen 113,9 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen;

  10. 10.

    technische Berufsfachschulen und technische Fachschulen 147,6 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen;

  11. 11.

    die übrigen Berufsfachschulen und die übrigen Fachschulen vorbehaltlich der in § 25 getroffenen Regelung 133,2 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen;

  12. 12.

    technische Berufskollegs 131,0 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen;

  13. 13.

    die übrigen Berufskollegs vorbehaltlich der in § 25 getroffenen Regelung 116,6 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen,

  14. 14.

    Schulen für Physiotherapie 132,6 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen;

  15. 15.

    Schulen für Logopädie 169,4 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen.

Die sich aus Satz 1 Nummern 1 bis 15 ergebenden Beträge erhöhen sich um den jeweiligen Prozentsatz des zustehenden ehebezogenen Teils des Familienzuschlags zuzüglich des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags für zwei Kinder.

(2b) Schulen in freier Trägerschaft, die einen Zuschuss nach Absatz 2a erhalten, erhalten im Jahr 2023 einmalig einen Zuschlag je Schüler. Der Zuschlag beträgt

  1. 1)

    bei Schulen nach Absatz 2a Nummer 1: 64 Euro,

  2. 2)

    bei Schulen nach Absatz 2a Nummer 2: 89 Euro,

  3. 3)

    bei Schulen nach Absatz 2a Nummer 3: 68 Euro,

  4. 4)

    bei Schulen nach Absatz 2a Nummer 4: 80 Euro,

  5. 5)

    bei Schulen nach Absatz 2a Nummer 5: 82 Euro,

  6. 6)

    bei Schulen nach Absatz 2a Nummer 6: 80 Euro,

  7. 7)

    bei Schulen nach Absatz 2a Nummer 7: 90 Euro,

  8. 8)

    bei Schulen nach Absatz 2a Nummer 8: 97 Euro,

  9. 9)

    bei Schulen nach Absatz 2a Nummer 9: 75 Euro,

  10. 10)

    bei Schulen nach Absatz 2a Nummer 10: 103 Euro,

  11. 11)

    bei Schulen nach Absatz 2a Nummer 11: 95 Euro,

  12. 12)

    bei Schulen nach Absatz 2a Nummer 12: 79 Euro,

  13. 13)

    bei Schulen nach Absatz 2a Nummer 13: 80 Euro,

  14. 14)

    bei Schulen nach Absatz 2a Nummer 14: 39 Euro und

  15. 15)

    bei Schulen nach Absatz 2a Nummer 15: 48 Euro.

Der einmalig gewährte Zuschlag wird wie eine Anpassung nach Absatz 2 Satz 3 behandelt. Für die Auszahlung des Zuschlags ist die obere Schulaufsichtsbehörde zuständig.

(3) Die genehmigten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren erhalten einen Zuschuss in Höhe der Personalkosten für den Schulleiter, die anerkannten wissenschaftlichen und technischen Lehrer sowie die anerkannten Fachlehrer; für Lehrer mit befristeter Unterrichtserlaubnis werden abweichend davon nur 50 Prozent der Personalkosten bezuschusst. Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe des tatsächlichen Aufwands, höchstens jedoch nach den Beträgen, die sich bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen ergeben würden, und wird für höchstens so viele Kräfte gewährt, wie an einem entsprechenden öffentlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erforderlich wären. Ferner erhalten sie einen Sachkostenzuschuss in Höhe des Sachkostenbeitrags für ein öffentliches sonderpädagogisches Bildungsund Beratungszentrum mit entsprechendem Förderschwerpunkt nach § 15 Absatz 1 Satz 4 SchG. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für genehmigte Bildungsgänge an beruflichen Schulen, die an den Förderschwerpunkten nach § 15 Absatz 1 Satz 4 SchG ausgerichtet sind.

(4) Allgemeine Ersatzschulen, die Schüler mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot unterrichten, erhalten für die Schüler mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot keinen Zuschuss nach Absatz 2a, sondern einen Personalkostenzuschuss wie sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren nach Absatz 3 Sätze 1 und 2. Abweichend von Absatz 3 Satz 2 wird bei der Ermittlung der Zahl der Kräfte, die an einem öffentlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum des Typs, der dem Anspruch der Schüler auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot entspricht, erforderlich wären, nicht auf volle Gruppen oder Klassen auf- oder abgerundet. Darüber hinaus erhalten sie einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von fünf Prozent des Zuschusses nach Satz 1 und 2 zur Abgeltung des durch die Inklusion veranlassten Mehraufwands. Ferner erhalten sie einen Sachkostenzuschuss in Höhe von 60 Prozent des Sachkostenbeitrags für dasjenige öffentliche sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum, das dem Anspruch der Schüler auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot entspricht.

(5) Genehmigte sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren, die Schüler ohne festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot aufnehmen, erhalten für diese Schüler einen Zuschuss nach Absatz 2a. Der insgesamt gewährte Zuschuss darf nicht höher sein, als wenn die Schule die jeweils höchstmögliche Zahl der Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot aufnimmt. Die Aufnahme von Schülern ohne Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot darf nicht zur Abweisung von Schülern mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot und nicht zur Bildung zusätzlicher Klassen führen. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für genehmigte Bildungsgänge an beruflichen Schulen, die an den Förderschwerpunkten nach § 15 Absatz 1 Satz 4 SchG ausgerichtet sind.

(6) Die genehmigten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren erhalten eine Erstattung der Personalkosten für Lehrkräfte, die von ihnen im mit dem Land vereinbarten Umfang für die Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot von Schülerinnen und Schülern einer öffentlichen allgemeinen Schule eingesetzt werden. Darüber hinaus erhalten sie eine zusätzliche Erstattung in Höhe von 15 Prozent der Erstattung nach Satz 1 zur Abgeltung des durch den Einsatz verursachten Mehraufwands. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend; abweichend hiervon bemisst sich die Zahl der Kräfte nach der in Satz 1 genannten Vereinbarung.

(7) Der Zuschuss an genehmigte Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs umfasst:

  1. a)

    die Personalkosten für Lehrkräfte nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen für die Vergütung nebenberuflichen Unterrichts an öffentlichen Schulen;

  2. b)

    bei Abendrealschulen je Klasse monatlich 3,3 Prozent des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 14, bei Abendgymnasien und bei Kollegs je Klasse monatlich 3,5 Prozent des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 15 für die Schulleitung;

  3. c)

    je Klasse monatlich 6 Prozent des Entgelts der Entgeltgruppe 9 Stufe 1 TV-L für das Verwaltungspersonal;

  4. d)

    die notwendigen Miet- und Bewirtschaftungskosten der Schulräume sowie die notwendigen sächlichen Kosten.

(8) Bei der Festsetzung des jährlichen Zuschusses nach § 17 Abs. 1 werden berücksichtigt:

  1. a)

    mit 7/12 der Beträge von Absatz 1 und 2 die Schüler, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres die Schule besucht haben, und

  2. b)

    mit 5/12 der Beträge von Absatz 1 und 2 die Schüler, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des laufenden Jahres die Schule besuchen.

(9) Bei Teilzeitunterricht wird der Zuschuss entsprechend verringert. Die sich aus Absatz 2a ergebenden jährlichen Zuschussbeträge je Schüler werden kaufmännisch auf volle Euro auf- bzw. abgerundet.

(10) Nach Maßgabe des § 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg erhalten die Träger der in § 17 Abs. 1 genannten genehmigten Ersatzschulen auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten ihrer Schulbaumaßnahmen in Höhe von 37 vom Hundert des zuschussfähigen Bauaufwands. Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat wird ein Zuschuss in Höhe von 65 vom Hundert des zuschussfähigen Bauaufwandes gewährt, wenn durch den Betrieb der Schule die Einrichtung eines entsprechenden öffentlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat nicht erforderlich ist. Schulbaumaßnahmen sind der Neubau von Schulgebäuden, die bauliche Erweiterung und der Umbau von Schulgebäuden zur Schaffung von zusätzlichem Schulraum sowie der Erwerb und Umbau von Gebäuden zur Gewinnung von Schulräumen, mit Ausnahme von Sportstätten. Der zuschussfähige Bauaufwand orientiert sich an dem Bauaufwand, der für die Schaffung des erforderlichen Schulraums einer entsprechenden oder vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig ist, wobei die Kosten für das Grundstück und seine Erschließung sowie die Kosten für die Außenanlagen nicht berücksichtigt werden. Schulbaumaßnahmen, deren zuschussfähiger Bauaufwand 200.000 Euro nicht übersteigt, und Behelfsbauten sind von der Förderung ausgenommen. Der Zuschuss wird in 10jährlichen Raten von gleicher Höhe ausbezahlt. § 17 Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg

Vom 8. Juli 2015 (GBl. S. 748)

Urteil des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 6. Juli 2015 - 1 VB 130/13 -:

Der Gesetzgeber des Landes hat den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV verletzt, indem er es unterlassen hat, den dort begründeten Ausgleichsanspruch für die Gewährung einer gleichartigen Befreiung von Entgelt für Unterricht und Lernmittel hinreichend zu regeln.

§§ 17 und 18 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105) sowie alle nachfolgenden Änderungen einschließlich der letzten Änderung durch Gesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 590) sind mit Art. 14 Abs. 2 Satz 3 der Landesverfassung unvereinbar.

Die Vorschriften bleiben weiter anwendbar.

Der Gesetzgeber muss für die Zeit ab dem 1. August 2017 eine verfassungskonforme Neuregelung treffen.