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§ 18 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.22
Normtyp: Gesetz

§ 18 NatSchG LSA – Naturschutzregister, Kompensationsverzeichnis, Liegenschaftskataster
(zu § 17 Abs. 6, § 22 Abs. 4 und § 30 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die Naturschutzbehörden führen jeweils ein Naturschutzregister aller in ihre Zuständigkeit fallenden Flächen mit rechtlichen Bindungen zu Gunsten des Naturschutzes auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters. Die Fachbehörde für Naturschutz führt ein Naturschutzregister für das Land Sachsen-Anhalt.

(2) Die Naturschutzbehörden führen das Kompensationsverzeichnis nach § 17 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters. Abweichend von § 17 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes werden auch Flächen, auf denen Maßnahmen für ein Ökokonto anerkannt und erbracht wurden, erfasst. Das Verzeichnis ist laufend fortzuschreiben. Personenbezogene Daten werden nur insoweit erfasst, als der Betroffene einwilligt und dies für die Zuordnung im Rahmen des Ökokontos erforderlich ist. Die Fachbehörde für Naturschutz führt ein Kompensationsverzeichnis für das Land Sachsen-Anhalt.

(3) Naturschutzregister und Kompensationsverzeichnis können kostenfrei eingesehen werden. Auszüge können gegen Kostenerstattung angefordert werden.

(4) Im Liegenschaftskataster ist ein Hinweis auf alle rechtlichen Bindungen zu Gunsten des Naturschutzes einzutragen. Die Naturschutzbehörde übersendet dafür der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landes geeignete Unterlagen.