§ 18 NGG
Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)
Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Durchsetzung der Ziele → Zweiter Abschnitt – Gleichstellungsbeauftragte
§ 18 NGG – Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Verwaltungen der Gemeinden, Gemeindeverbände, gemeinsamen kommunalen Anstalten und Zweckverbände sowie für Hochschulen.