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§ 18 NBrandSchG
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Feuerwehren → Fünfter Abschnitt – Werkfeuerwehr

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBrandSchG
Gliederungs-Nr.: 21090
Normtyp: Gesetz

§ 18 NBrandSchG – Übertragung gemeindlicher Aufgaben auf Werkfeuerwehren

(1) 1Eine Gemeinde kann die Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung in ihrem Gebiet oder in einem Teil ihres Gebiets durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf den Träger einer Werkfeuerwehr zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und der Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben bietet. 2In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag kann vorgesehen werden, dass der Beliehene nach Maßgabe der §§ 29 und 30 Kosten erhebt. 3Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Landesbehörde. 4Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Werkfeuerwehr den Brandschutz und die Hilfeleistung im Gemeindegebiet oder dem Teil des Gemeindegebiets sicherstellen kann und der Brandschutz und die Hilfeleistung im eigenen Bereich nicht gefährdet werden.

(2) 1Soweit Aufgaben nach Absatz 1 übertragen wurden, gilt die Werkfeuerwehr als gemeindliche Feuerwehr. 2Insoweit unterliegt sie der Fachaufsicht der Gemeinde. 3Hat die Gemeinde die Aufgaben in ihrem gesamten Gebiet übertragen, so nimmt die Leiterin oder der Leiter der Werkfeuerwehr die Aufgaben der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters wahr, ansonsten die der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters.