§ 18 LStatG
Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Landesrecht Berlin
2. Abschnitt II – Landesstatistiken
§ 18 LStatG – Verbot der Reidentifizierung
Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Landesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben für die Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.