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§ 18 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Sachsen

Vierter Teil – Sonstige Bestimmungen

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 473-3
Normtyp: Gesetz

§ 18 LSeilbG – Zuständige Behörde

(1) Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für Standseilbahnen und Seilschwebebahnen ist das Sächsische Oberbergamt.

(2) Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden für Schleppaufzüge sind die unteren Bauaufsichtsbehörden. Ist eine Gemeinde oder ein Verwaltungsverband Bauaufsichtsbehörde, ist der Landkreis Aufsichtsbehörde, wenn es sich um ein Unternehmen der Gemeinde oder des Verwaltungsverbandes selbst handelt oder wenn die Gemeinde oder der Verwaltungsverband selbst handelt oder wenn die Gemeinde oder der Verwaltungsverband selbst gleichartige Unternehmen betreiben. An Stelle des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt ist das Sächsische Oberbergamt Aufsichtsbehörde, wenn es sich um ein Unternehmen des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt selbst handelt oder wenn diese selbst gleichartige Unternehmen betreiben.

(3) Soweit die Gemeinden und Verwaltungsverbände nach Absatz 2 Satz 1 Aufsichtsbehörden sind, ist das Sächsische Oberbergamt Fachaufsichtsbehörde. Die den Gemeinden und Verwaltungsverbänden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

(4) Für die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren sowie für Umfang und Höhe der Gebühren gelten die für die staatlichen Behörden maßgeblichen Vorschriften auch dann, wenn eine Gemeinde oder ein Verwaltungsverband nach Absatz 2 Satz 1 als Aufsichtsbehörde tätig wird.

(5) Anhörungsbehörde sowie Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.

(6) Bedarf eine Anlage neben einer Genehmigung nach diesem Gesetz einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, entscheidet die nach den Absätzen 1 oder 2 zuständige Behörde im Benehmen mit der Bauaufsichtsbehörde.

(7) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, die Aufgaben nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf eine oder mehrere nachgeordnete Behörden zu übertragen.