§ 18 KHG, Pflegesatzverfahren
(1) 1Die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze werden zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. 2Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. 3Die Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. 4Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss widerspricht.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1412). Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Krankenhausträger und
- 1.
Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder
- 2.
Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt
im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als fünf vom Hundert der Belegungs- und Berechnungstage des Krankenhauses entfallen.
Absatz 2 geändert durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1412).
(3) 1Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeiträume getroffen werden. 2Der Krankenhausträger hat nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 6 die für die Vereinbarung der Budgets und Pflegesätze erforderlichen Unterlagen über Leistungen sowie die Kosten der nicht durch pauschalierte Pflegesätze erfassten Leistungen vorzulegen. 3Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten vereinbaren die Höhe der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach den §§ 17b und 17d mit Wirkung für die Vertragsparteien nach Absatz 2.
Absatz 3 Satz 2 neugefasst durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1412), geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1613) (1. 1. 2013). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), geändert durch G vom 23. 4. 2002 (a. a. O.) und 21. 7. 2012 (a. a. O.) (1. 1. 2013). Satz 4 gestrichen durch G vom 23. 4. 2002 (a. a. O.).
(4) 1Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte nach Absatz 3 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen nicht zu Stande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. 2Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der vergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17 Abs. 5 auch gesondert angerufen werden.
Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520). Satz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.).
(5) 1Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze werden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen. 2Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 3Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Zitierungen dieses Dokuments
- BSG, 29.04.2010, B 3 KR 11/09 R - Zulässigkeit der Kürzung von Krankenhausvergütungen um den sog. Krankenhaus-Sanierungsbeitrag - Verfassungsmäßigkeit
- BSG, 29.04.2010, B 3 KR 14/09 R - Verfassungsmäßigkeit eines Krankenhaus-Sanierungsbeitrags
- BSG, 08.11.2011, B 1 KR 8/11 R - Vergütung stationärer Krankenhausleistungen - Abrechenbarkeit der Fallpauschale nach F57A des 2006 geltenden Fallpauschalenkatalogs für eine perkutane…
- BSG, 25.11.2010, B 3 KR 4/10 R - Vor einem Thorax-Eingriff durchgeführte Untersuchungen zur Abklärung von Thrombose-Risiken sind mit der für diese Operation vorgesehenen Standard-Vergütung nach DRG E0…
- BSG, 10.03.2010, B 3 KR 36/09 B - Zuständigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren bei Entscheidungen von Schiedsverfahren nach § 18a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) i.V.m. § 120 Abs. 4…
- BSG, 17.12.2009, B 3 KR 12/08 R - Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse - Korrektur der Schlussrechnung
- BSG, 10.03.2010, B 3 KR 15/08 R - Abstimmungspflicht für medizinisch-technische Großgeräte bei Magnet-Resonanz-Tomographien im Rahmen vorstationärer und nachstationärer Krankenhausbehandlungen
- BVerwG, 30.08.2012, BVerwG 3 C 18.11 - Wirksamkeit eines Verzichts auf Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung der Baupauschale für ein Krankenhaus
- BSG, 12.09.2012, B 3 KR 10/12 R - Zulässigkeit der Einführung einer Mindestmenge für die Versorgung gesetzlich Krankenversicherter mit Kniegelenk-Totalendoprothesen durch den beklagten Gemeinsamen…
- BSG, 12.01.2010, B 2 U 28/08 R - Begründung einer vertraglichen Vereinbarung über die Durchführung und Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung bei der Aufnahme in ein zum…
- § 15 BbgKHEG, Grundlagen der Förderung
- § 3 BPflV, Vereinbarung eines Gesamtbetrags für die Jahre 2013 bis 2016
- § 10 BPflV, Vereinbarung auf Landesebene
- § 11 BPflV, Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus
- § 7 HKHG, Patientenfürsprecher
- § 7 HKHG 2011, Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher
- § 10 KHEntgG, Vereinbarung auf Landesebene
- § 11 KHEntgG, Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus
- § 21 KHEntgG, Übermittlung und Nutzung von Daten
- § 8 KHG, Voraussetzungen der Förderung
