Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 KAG
Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6140-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 KAG – Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtige oder Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten einer oder eines Abgabenpflichtigen eine der in § 16 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. 1.

    Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder

  2. 2.

    einer Vorschrift einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). Die Ordnungswidrigkeit nach Nummer 2 kann nur verfolgt werden, wenn die Vorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.

(4) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in zwei Jahren.

(5) Für das Bußgeldverfahren gelten neben den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die §§ 393, 396, 397 und 407 der Abgabenordnung entsprechend.

(6) Die durch Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörden festgesetzten Geldbußen stehen dem Träger der öffentlichen Verwaltung zu, der Gläubiger der Abgabe ist, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht; das gilt entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldleistung verpflichten.