§ 18 KAG
Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
Landesrecht Brandenburg
§ 18 KAG – Investitionen vor dem 3. Oktober 1990
Aufwand für Investitionen in leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen, der vor dem 3. Oktober 1990 entstanden ist, ist nicht beitragsfähig. Satz 1 gilt nicht für die Übernahme von Verbindlichkeiten.