§ 18 JVKostG
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Kostenhaftung
§ 18 JVKostG – Weitere Fälle der Kostenhaftung
Die Kosten schuldet ferner derjenige,
- 1.
dem durch eine Entscheidung der Justizbehörde oder des Gerichts die Kosten auferlegt sind,
- 2.
der sie durch eine vor der Justizbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat und
- 3.
der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.