§ 18 HmbVerfSchG
Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Landesrecht Hamburg
3. Abschnitt – Offenlegung von Daten
§ 18 HmbVerfSchG – Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber der Öffentlichkeit
Bei der Information der Öffentlichkeit nach § 4 Absatz 1 Sätze 4 und 5 dürfen auch personenbezogene Daten bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen zwingend erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegen.