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§ 18 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Aufbau und Organisation der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 18 HSG – Organe und Organisationsstruktur

(1) Zentrale Organe der Hochschule sind

  1. 1.

    der Hochschulrat

  2. 2.

    der Erweiterte Senat

  3. 3.

    der Senat

  4. 4.

    das Präsidium.

(2) Die Hochschule legt ihre Organisationsstruktur mit Aufgabenverteilung, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten in der Verfassung fest. Dabei sieht sie in der Regel Fachbereiche nach § 28 als die organisatorischen Grundeinheiten vor; Fachbereiche können auch Fakultäten genannt werden. Für interdisziplinäre Aufgaben kann die Hochschule Einrichtungen in abweichender Struktur schaffen und ihnen spezielle Kompetenzen zuweisen. Soweit die Hochschule keine Fachbereiche bildet, gehen die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Dekanin oder des Dekans auf das Präsidium und die des Konvents auf den Senat über. Die Hochschule orientiert die Festlegung der Struktur daran, dass sie und ihre Mitglieder die ihnen obliegenden Aufgaben mit hoher wissenschaftlicher Qualität, interdisziplinär, effektiv und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit erfüllen können. Das Präsidium evaluiert die Struktur in angemessenen Abständen, berichtet darüber dem Hochschulrat und Senat und wirkt auf notwendige Anpassungen hin.

(3) Die Hochschule kann hochschulübergreifende wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Fakultäten und Sektionen als gemeinsame Einrichtungen mehrerer Hochschulen oder mit Forschungseinrichtungen sowie, mit Zustimmung der Universitätsmedizinversammlung, dem Klinikum bilden oder eine Außenstelle im inner- oder außereuropäischen Ausland einrichten, soweit das dort gültige Recht dies zulässt. Die beteiligten Hochschulen und die kooperierenden Einrichtungen legen unter Berücksichtigung ihrer fortbestehenden Leitungsverantwortung durch Vereinbarungen die Organisation und Aufgaben solcher gemeinsamer Einrichtungen fest, insbesondere die Personal- und Wirtschaftsverwaltung. Wird eine Außenstelle eingerichtet, schreibt diese die Studierenden als Studierende der Hochschule ein. § 40 Absatz 1 findet auf Studierende in Außenstellen keine Anwendung. Abweichend von § 17 und §§ 72 und 73 nehmen Studierende in Außenstellen nicht an den Wahlen der Mitglieder der Hochschulorgane und sonstiger Gremien sowie an den Wahlen zum Studierendenparlament und zu den Fachschaftsvertretungen teil und können selbst nicht gewählt werden.