Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKV
Gliederungs-Nr.: 2032-32
Normtyp: Gesetz

§ 18 GKV – Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Der Verwaltungsrat ist das Hauptorgan des Kommunalen Versorgungsverbands. Er beschließt über alle Angelegenheiten des Kommunalen Versorgungsverbands, soweit nicht der Direktor kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Verwaltungsrat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Er kann Grundsätze für die Verwaltung des Kommunalen Versorgungsverbands festlegen und überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse. § 33 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die Bestellung und die Abberufung des Direktors und des Stellvertretenden Direktors. Er entscheidet ferner im Einvernehmen mit dem Direktor über die Ernennung und Entlassung der Beamten sowie über die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter; das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Angestellten oder Arbeiter sowie für die Festsetzung der Vergütung oder des Lohnes, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrags besteht; kommt es zu keinem Einvernehmen, so entscheidet der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden allein. Der Direktor ist zuständig, soweit der Verwaltungsrat ihm die Entscheidung überträgt.

(3) Der Verwaltungsrat kann sich vom Direktor jederzeit über alle Angelegenheiten des Kommunalen Versorgungsverbands unterrichten lassen. Er kann vom Direktor verlangen, dass ihm oder den von ihm bestimmten Mitgliedern des Verwaltungsrats Akteneinsicht gewährt wird.