§ 18 GKG-LSA
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Vierter Teil – Allgemeine Sonderregelungen
§ 18 GKG-LSA – Übergangsregelung
(1) Bestehende Zweckvereinbarungen und Verbandssatzungen von Zweckverbänden bleiben wirksam. Sie sind innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit an die neue Rechtslage anzupassen.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit bestehende Zweckverbände, denen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises übertragen wurden, erhalten für diesen Aufgabenbestand Bestandsschutz.