Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 GKG-LSA
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Vierter Teil – Allgemeine Sonderregelungen

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GKG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.7
Normtyp: Gesetz

§ 18 GKG-LSA – Übergangsregelung

(1) Bestehende Zweckvereinbarungen und Verbandssatzungen von Zweckverbänden bleiben wirksam. Sie sind innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit an die neue Rechtslage anzupassen.

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit bestehende Zweckverbände, denen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises übertragen wurden, erhalten für diesen Aufgabenbestand Bestandsschutz.