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§ 18 BestattG LSA - Einäscherungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Amtliche Abkürzung
BestattG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2127.1

(1) Einäscherungen dürfen erst durchgeführt werden, wenn eine zweite Leichenschau nach § 15 Abs. 3 Satz 2 bis 6 durchgeführt wurde und entweder die Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 6 erteilt ist oder die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung vorliegt.

(2) Einäscherungen dürfen nur in Krematorien vorgenommen werden. Dabei muss gewährleistet werden, dass sich in der Urne nur Asche aus der Einäscherung der verstorbenen Person befindet. Bei der Einäscherung frei werdende metallische Gegenstände dürfen der Asche entnommen werden. Die Urne ist fest zu verschließen, zu versiegeln und mit den zur Identifizierung erforderlichen Angaben zur verstorbenen Person zu versehen.

(3) Die Einäscherung ist vom durchführenden Krematorium zu dokumentieren. Der Nachweis darüber und die Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 6 oder die schriftliche Genehmigung gemäß § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung sind mindestens 30 Jahre vom Krematorium aufzubewahren.

(4) Zulässig ist die Entnahme von maximal fünf Gramm Asche der verstorbenen Person nach der Einäscherung, bevor die Aschekapsel verschlossen wird, zur würdevollen Nutzung der Asche in Erinnerungsstücken. Die Entnahme von Asche und die Herausgabe sind durch die Krematorien zu dokumentieren. Weitere Voraussetzungen für die Ascheentnahme sind, dass

  1. 1.

    die verstorbene Person ihren letzten Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt hatte,

  2. 2.

    die verstorbene Person zu Lebzeiten einer Ascheentnahme durch schriftliche letztwillige Verfügung nicht widersprochen hat,

  3. 3.

    die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 zur Bestattung verpflichtete Person einen Auftrag zur Ascheentnahme erteilt hat.

Das mit der Einäscherung beauftragte Krematorium ist für die Prüfung der Voraussetzungen und die Entnahme der Asche verantwortlich. Die Herausgabe der entnommenen Asche darf nur an die auftragserteilende Person nach Satz 3 Nr. 3 erfolgen. Die Nachweise der Voraussetzungen der Ascheentnahme, das Prüfungsergebnis, die Entnahme der Asche und deren Herausgabe sind entsprechend Absatz 3 zu dokumentieren und aufzubewahren.