§ 18 BestG
Bestattungsgesetz (BestG)
Bestattungsgesetz (BestG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Abschnitt – Bestattungswesen
§ 18 BestG – Leichenbesorger, Totengräber
Wer beruflich die Reinigung, Ankleidung und Einsargung von Leichen vornimmt (Leichenbesorger) oder die Tätigkeit eines Totengräbers ausübt, darf nicht in einem Beruf des Gesundheitswesens oder im Nahrungsmittel-, Genussmittel-, Gaststätten- oder Friseurgewerbe tätig sein oder beschäftigt werden.