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§ 18 BbgRettG
Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRettG
Gliederungs-Nr.: 260-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 BbgRettG – Vergütung der Wasserrettungseinsätze

Die nach § 2 Abs. 3 tätigen Organisationen oder privaten Dritten vereinbaren mit den Kostenträgern oder ihren Verbänden Kostensätze über die von ihnen zu erbringenden Leistungen. Eine Leistungspflicht der Kostenträger für diese Maßnahmen besteht nur, soweit

  1. 1.

    ein Weitertransport zu einer Behandlungseinrichtung erforderlich wird oder

  2. 2.

    die Leistung der Organisation oder des privaten Dritten von der integrierten Regionalleitstelle angefordert oder eine Notärztin oder ein Notarzt tätig wurde.