§ 18 BbgJAO, Zeugnis über die erste juristische Prüfung
Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt errechnet die Gesamtpunktzahl, die sich aus der jeweiligen Endpunktzahl der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zusammensetzt, und stellt über die sich daraus ergebende Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung ein Zeugnis aus.
